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Arbeitsrecht; | Dozent als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes
Wer als Dozent für ein gewerbliches Weiterbildungsinstitut tätig ist, kann arbeitnehmerähnliche Person i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sein. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Dabei muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein ().