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BAG Beschluss v. - 1 ABR 8/01

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

1. Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat.

2. Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes.

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 798 Nr. 15
RAAAB-93372

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BAG, Beschluss v. 30.10.2001 - 1 ABR 8/01

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