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KSR Nr. 9 vom Seite 11

Anwendung der 1-v.H.-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens

Umfang und Nachweis der betrieblichen Nutzung

Heinrich Vierhaus, Rechtsanwalt und Steuerberater/ und Diana Lucke, Ass. Jur., wissenschaftliche Mitarbeiterin, beide H. Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin

Das BMF hat sich zu der Einschränkung der 1-v.H.-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zeitnah geäußert und insbesondere den Begriff der „betriebliche Nutzung” aus Sicht der Finanzverwaltung näher erläutert.

Einschränkung der 1-v.H.-Regelung seit dem

Seit dem gilt die 1-v.H.-Regelung für die private Kraftfahrzeugnutzung nur noch, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt wird. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 v. H., ist der private Nutzungsanteil nicht mit der 1-v.H.-Regelung zu bewerten. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.

Begriff der „betrieblichen Nutzung”

Zur betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs zählen alle betrieblich veranlassten Fahrten, z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer ist für den Steuerpflichtigen...

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