AGG § 11

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

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GAAAB-92972