AGG § 11
Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
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GAAAB-92972