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FG München Urteil v. - 6 K 712/04 EFG 2006 S. 1489 Nr. 19

Gesetze: AO § 42, BewG 1991 § 106 Abs. 2, BewG 1991 § 106 Abs. 3, EStG § 4a

Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahres bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung, Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1. Wird im Jahr der Betriebseröffnung einkommensteuerlich ein vom Schluss des Kalenderjahres abweichender Abschlussstichtag gewählt und ergibt sich dadurch ein vom Kalenderjahr abweichendes Rumpfwirtschaftsjahr von nur vier Tagen Dauer, so ist nach § 106 Abs. 3 BewG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung der Abschluss dieses Rumpfwirtschaftsjahres grundsätzlich der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu Grunde zu legen, es sei denn, es läge ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor (im Streitfall konnte offen bleiben, ob die Bildung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahrs für eine 1995 neugegründete Holdinggesellschaft zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung zum gestaltungsmissbräuchlich war).

2. Auch die Wahl des ersten Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres ist in das freie Belieben des Unternehmers gestellt und wird nur dann von § 42 AO erfasst, wenn die Wahl nur dem Zweck der Steuerminderung dient.

3. Sähe man die Bildung des Rumpfwirtschaftsjahres von nur wenigen Tagen als rechtsmissbräuchlich an, so müsste für die angemessene rechtliche Gestaltung i.S. von § 42 AO das dann missbilligte Rumpfwirtschaftsjahr hinweggedacht werden. Wäre dann die Dauer des „zutreffenden” Wirtschaftsjahres offen und würde eine von mehreren dann zulässigen Möglichkeiten dazu führen, dass am streitigen Stichtag (hier: ) ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzusetzen wäre, der wie von der Klägerin beabsichtigt keine Vermögensteuerfestsetzung auslösen würde, so ist zugunsten der Steuerpflichtigen diese –steuerlich günstigste– Möglichkeit als angemessene Gestaltung i.S. von § 42 AO heranzuziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1489 Nr. 19
BAAAB-92900

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FG München, Urteil v. 29.06.2006 - 6 K 712/04

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