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FG Münster Urteil v. - 1 K 572/03 E EFG 2006 S. 1508 Nr. 19

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Dauernde Last:

Zeitrente ist nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

Leitsatz

Eine zeitlich auf 25 Jahre befristete Zeitrente an den Wohnungsverkäufer stellt keine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar, weil sie keine Versorgungsleistung auf Lebenszeit ist.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1508 Nr. 19
QAAAB-92892

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FG Münster, Urteil v. 10.05.2006 - 1 K 572/03 E

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