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FG Münster 23.06.2006 11 K 174/05 Kg, NWB direkt 35/2006 S. 6

Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

Grundsätzlich erlischt der Kindergeldanspruch für Eltern eines volljährigen Kinds mit dessen Eheschließung, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kinds nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen. Bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen eigenen Kindeseinkommens sind weder Darlehensbeträge nach dem BaföG noch Unterhaltsleistungen der Eltern des Kinds anzusetzen. Lediglich nach dem BaföG bezogene Zuschüsse sind den eigenen Einkünften des Kinds und den Unterhaltsleistungen des Ehegatten hinzuzurechnen.

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