Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7316

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Anwendung von Urteilen des EuGH (z. B. bei Geldspielgeräten)

Nach Tz. 25 des BStBl 2005 I, S. 1068 tritt eine Änderung der nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch ein, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Abzugsjahr sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist ( BStBl 1997 II, S. 589; vom , BStBl 1997 II, S. 370m.w.N.).

Unabänderbarkeit ist gegeben, wenn bei der Steuerfestsetzung für das Folgejahr, in der ein Vorsteuerteilbetrag nach § 15a UStG 1980 berichtigt werden soll, keine Gründe (z.B. nach §§ 164 Abs. 2, 172 AO) für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr vorliegen. Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren ( BStBl 1998 II, S. 36).

Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Änderung an, sondern es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres im jeweiligen Folgejahr hätte geändert werden können (vgl. BFH/NV 1998, 752).

Der EuGH hat im Urteil vom (DStR 2005, 371) entschieden, dass sich ein Veranstalter von Glücksspielen oder Betreiber von Geldspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die Steuerbefreiung seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie berufen kann, um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die mit dieser Bestimmung unvereinbar sind, zu verhindern. Dieser Rechtsprechung hat sich der (BStBl 2005 I, S. 617) angeschlossen.

Die Rechtsprechung des EuGH kann nur auf Antrag des Unternehmers berücksichtigt werden. Hat der Unternehmer für die Steuerfestsetzung des Abzugsjahrs keinen Antrag auf Änderung wegen der Gemeinschaftswidrigkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG gestellt, kann das Finanzamt diese Steuerfestsetzung nicht ändern, da sie den nationalen Vorschriften entspricht. Die Umsätze im Abzugsjahr sind in diesem Fall weiterhin steuerpflichtig, sodass der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Hat der Unternehmer im Abzugsjahr einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen, ist in allen Folgejahren, in denen sich der Unternehmer auf das günstigere Gemeinschaftsrecht beruft, eine Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Unternehmers durchzuführen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7316

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 992 Nr. 23
QAAAB-92597