1. Eine Beteiligung zählt nur dann zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, wenn sie
„tatsächlich” zu einer Betriebsstätte gehört.
2. Die „tatsächliche” Zugehörigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer
in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit
darstellen.
3. Auch Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, unterliegen nach § 7 GewStG i. V. m. §
15 EStG der Gewerbesteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1376 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1376 Nr. 21 EFG 2006 S. 1809 Nr. 23 NWB FAAAB-92501
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.06.2006 - 7 K 228/02
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