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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 5711/04 Z

Gesetze: ZK Art. 201 Abs. 2 KN Unterposition 8525 40 91 KN Unterposition 8525 40 99 Erl. KN Unterposition 8525 4099 Rz. 12.1 Erl. KN Unterposition 8525 4099 Rz. 12.6

Zollrechtliche Einreihung von Camcordern, deren Funktionen durch eine Software nachträglich erweitert werden können

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt:

Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Verwenden einer bestimmten Software als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?

Fundstelle(n):
XAAAB-92184

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2006 - 4 K 5711/04 Z

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