Zollrechtliche Einreihung von Camcordern, deren Funktionen durch eine Software nachträglich erweitert werden können
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt:
Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition
8525 4099 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Verwenden einer bestimmten Software als Videoeingang
eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?
Fundstelle(n): XAAAB-92184
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2006 - 4 K 5711/04 Z
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