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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 4360/05 Kg EFG 2006 S. 907 Nr. 12

Gesetze: EStG § 31 Satz 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 1, AO § 118 Satz 1, AO § 157, BGB § 133

Bezügemitteilung des Arbeitgebers ist kein konkludenter Verwaltungsakt - Änderungsmöglichkeit trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides bei Prognoseentscheidungen über Kindergeld

Leitsatz

  1. Bei der Kindergeldfestsetzung durch den Arbeitgeber kann eine bloße Bezügemitteilung keinen konkludenten Verwaltungsakt im Sinne eines Kindergeldaufhebungsbescheides darstellen.

  2. Dies gilt auch, wenn nach deren Inhalt die Auszahlung des Kindergeldes auf vorsorglichen Antrag des Arbeitnehmers faktisch eingestellt wird und die Mitteilung einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtsfolgen der Überschreitung der Einkünfte- und Bezügegrenze enthält.

  3. Bei einem vorsorglichen Antrag auf Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG entbehrlich.

  4. Sogar im Fall einer vor Ablauf des Prognosezeitraums ergangenen Kindergeldaufhebung sind die Voraussetzungen der Korrekturnorm des § 70 Abs. 4 EStG erfüllt, wenn die Abweichung von der Prognoseentscheidung allein auf besserer Rechtserkenntnis – hier: zur Einbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in die Einkünfteberechnung - beruht.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 907 Nr. 12
RAAAB-92160

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2006 - 14 K 4360/05 Kg

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