Steuerliche Bewertung eines Grundstücks, auf dem Braunkohle abgebaut wird
Leitsatz
Eine bergbaulich genutzte vormalige Ackerfläche kann nur dann als zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehöriges
Abbauland bewertet werden, wenn die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet
wird.
Ohne Bedeutung für die Verhältnisse am Bewertungsstichtag ist, ob das Grundstück nach Abschluss des Braunkohleabbaus wieder
aufgefüllt als Neuackerland heraus gegeben werden soll.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1565 Nr. 20 QAAAB-92156
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.07.2005 - 11 K 6674/04 BG
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