Oberfinanzdirektion Karlsruhe - G 1000/5/9 - St 435

Grundsteuer;
Frage der Verfassungsmäßigkeit

Bezug:

1 BvR 1644/05 nicht angenommen

Das die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom  – Az.: 2 S 1313/04 Vorinstanz Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2004 - Az.: 7 K 4720/02) nicht zur Entscheidung angenommen.

Der zugrunde liegende Fall betraf die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Grundeigentum.

Abschließende Bearbeitung.

Vorliegende Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, die nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO geruht haben, sowie Anträge auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, die sich auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen haben, können nun abschlägig beschieden werden.

Auf vorzeitige Rücknahme der Einsprüche/Anträge hinwirken

Soweit sich bereits aus der Antragsstellung ergibt, dass bei entsprechender negativer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auf einen Bescheid durch die Finanzverwaltung verzichtet wird, sind diese Fälle als erledigt zu betrachten.

In anderen Fällen wird empfohlen, vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung wie allgemein üblich, beim Steuerpflichtigen auf eine Rücknahme des Antrags oder des eingelegten Einspruchs hinzuwirken.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - G 1000/5/9 - St 435

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
SAAAB-92057