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FG München Urteil v. - 10 K 1961/04 EFG 2006 S. 1394 Nr. 18

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 165 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 171 Abs. 8 S. 1, EStG 1990 § 10e Abs. 6

Vorläufige Steuerfestsetzung

Wegfall der Ungewissheit

unterlassene Berücksichtigung innerhalb der nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten Festsetzungsfrist

keine spätere Berücksichtigung als rückwirkendes Ereignis

Anwendungsbereich der Anlaufhemmung in § 175 Abs. 1 Satz 2 AO

Leitsatz

1. Die Ungewissheit darüber, ob der Steuerpflichtige das auf einem Erbbaugrundstück geplante Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird, endet mit Aufhebung des Erbbaurechtsvertrags und Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer.

2. War der Einkommensteuerbescheid wegen der in Leitsatz 1 genannten Ungewissheit für vorläufig erklärt worden, und versäumt es das Finanzamt, innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO die steuerlichen Folgen aus der Vertragsaufhebung zu ziehen, so kann es dies später nicht mehr auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis nachholen.

3. Die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 S. 2 AO gilt nach Wortlaut und systematischer Stellung nur für Bescheidänderungen, die auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 180 Nr. 3
EFG 2006 S. 1394 Nr. 18
INF 2006 S. 682 Nr. 18
IAAAB-91742

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FG München, Urteil v. 24.02.2006 - 10 K 1961/04

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