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Deliktshaftung; | Haftung des Aufsichtspflichtigen bei ,,Milieuschädigung'' des Minderjährigen
Die bloße Feststellung einer ,,Milieuschädigung'' des Minderjährigen reicht nicht aus, um den Aufsichtspflichtigen zu einer Überwachung auf Schritt und Tritt zu verpflichten (§ 832 BGB). Hierfür bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, daß als Folge besonderer Aggressionsbereitschaft oder sonstiger Verhaltensstörungen des Minderjährigen stets mit gefährlichen Streichen zu rechnen ist (; Anschluß an BGH, VersR 1996, 65).