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OLG Karlsruhe 21.03.2006 17 U 106/05, NWB 32/2006 S. 261

Darlehensrecht | Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Verbraucherschutz

Eine mit Darlehensvertrag überschriebene Vereinbarung, in der Zinssatz und anfängliche Zinsbindung ausdrücklich noch offengelassen werden, stellt mangels Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte (§ 154 BGB) noch keinen verbindlichen Darlehensvertrag dar. Der Vertragsschluss kommt erst mit Einigung über diese Punkte zustande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Darlehensvertrag auch an den Verbraucherkreditbestimmungen (§ 492 Abs. 1 BGB) zu messen. Ein Darlehensnehmer kann sich daher nicht darauf berufen, der Vertrag wäre wegen der anfänglich fehlenden Pflichtangaben nur mit dem gesetzlichen Zinssatz zustande gekommen, wenn der Vertrag nach dem Willen der Parteien erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden sollte (, ZIP 2006 S. 12...

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