Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2331 A - 25 - A 2.12

Arbeitnehmer und Arbeitgeber;

Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus – Anwendung des (BStBl 2006 II S. 94)

Bezug:

Die Anwendung des o.g. Urteils war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Zur Einordnung der Einnahmen aus der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit bittet die LFD folgende Auffassung zu vertreten:

Die Beurteilung, ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbringt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit neben den allgemein zu beachtenden Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt:

  • Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt liquidiert selbst aus diesem Vertrag, liegen selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 EStG vor.

  • Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt hat die wahlärztlichen Leistungen aus seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen, liegen regelmäßig nichtselbständige Einkünfte im Sinne des § 19 EStG vor, auch wenn dem Chefarzt durch das Krankenhaus ein Liquidationsrecht über diese wahlärztlichen Leistungen eingeräumt worden ist (so der vom BFH im o.g. Urteil vom entschiedene Fall).

  • Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen, der Chefarzt hat die wahlärztlichen Leistungen aus seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen und das Krankenhaus übernimmt selbst die Liquidation der Einnahmen, liegen regelmäßig nichtselbständige Einkünfte im Sinne des § 19 EStG vor.

Sofern Einkünfte des Chefarztes aus der Liquidation wahlärztlicher Leistungen als Arbeitslohn zu behandeln sind, hat das Krankenhaus nur den dem Chefarzt persönlich zustehenden Nettobetrag dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Denn der Anspruch des Chefarztes auf die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht erstreckt sich nur auf den um die Kosten des Krankenhauses für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, die Verwaltungsgebühren des Krankenhauses und die Entlohnung für das nach geordnete ärztliche und pflegerische Personal geminderten Betrag.

Werden die Zahlungen regelmäßig geleistet (z.B. vierteljährlich) und liegt ihnen der gleiche Abrechnungszeitraum zu Grunde, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn i.S.d. R 115 Abs. 1 LStR, da der Umstand, dass die Zahlungen in der Höhe Schwankungen unterliegen, für sich gesehen noch nicht zu sonstigen Bezügen führt.

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Fundstelle(n):
MAAAB-91129