Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 0622 A - 51 - St 44

Fristsetzung nach § 364b AO;
Bescheidänderung nach einer rechtmäßigen Präklusion

Kein Abhilfebescheid im Klageverfahren nach rechtmäßiger Präklusion

1. Nach Auffassung der Referatsleiter Abgabenordnung kann nach geltender Rechtslage im Anschluss an eine rechtmäßige Präklusion nach § 364b AO der angefochtene Bescheid wahrend eines Klageverfahrens nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO geändert werden. Es sei zwar fraglich, ob der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 dem § 172 Abs. 1 AO angefügte Satz 3 eine Abhilfe im Klageverfahren nach einer präkludierenden Einspruchsentscheidung ausschließt, da mit der Anfügung dieses Satzes eine „schlichte Änderung” (ohne Klageerhebung) auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ermöglicht werden sollte (vgl. AEAO zu § 172, Nr. 4). Unabhängig hiervon lässt sich aber die Verneinung der Abhilfebefugnis weiterhin damit rechtfertigen, dass

  • die Änderung nach § 172 AO im Ermessen der Finanzbehörde steht (wenn auch der Ermessensspielraum im Regelfall stark eingeschränkt sein dürfte),

  • Abhilfen dem § 364b Abs. 2 Satz 1 AO und dem Zweck der Präklusionsvorschrift zuwiderlaufen und Klagen „provozieren” würden.

  • in Schätzungsfällen wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht eine „Durchentscheidungspflicht” des Finanzgerichts besteht (§ 100 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Stellungnahme zur nachgereichten Steuererklärung; Steuerberechnung

2. Die Finanzämter haben zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zu den im Klageverfahren nachgereichten Steuererklärungen Stellung zu nehmen. Die Verneinung der Abhilfebefugnis nach § 172 AO hat nicht zur Folge, dass sich die Finanzämter auch einer Übertragung der Steuerberechnung (§ 100 Abs. 2 FGO) widersetzen.

Neue Kostenregelung

3. Im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom , BStBl 2002 I S. 32, wurde in § 137 Satz 3 FGO eine Kostenregelung getroffen, nach der dem Kläger stets die Kosten aufzuerlegen sind, soweit das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel berücksichtigt, die die Finanzbehörde nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen hat.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 0622 A - 51 - St 44

Fundstelle(n):
YAAAB-91083