BFH Beschluss v. - V B 110/05

Darlegung einer Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 1 K 1047/03

Gründe

I. Die Produktionsgenossenschaft des Handwerks SP wurde zum in die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —eine GmbH— umgewandelt. Die Klägerin unterwarf die Umwandlung nicht der Umsatzsteuer. Dies holte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom nach. Zugleich setzte das FA Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom bis zum in Höhe von 48 814 DM fest. Diesen Betrag setzte das FA später auf 36 450 DM herab; dabei ging es von einem Zinslauf erst ab dem aus.

Den Antrag der Klägerin auf Erlass der Zinsen lehnte das FA durch Bescheid vom ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg (1. Senat) gab der Klage teilweise statt. Es verpflichtete das FA zum Erlass der Zinsen, soweit dieses Zinsen vom bis zum festgesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.

Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, erst durch Urteil vom I R 60/94 (BFHE 176, 369, BStBl II 1995, 326) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umwandlungen der vorliegenden Art nicht (lediglich) formwechselnde, sondern übertragende Umwandlungen seien. Diese unterlägen der Umsatzsteuerbesteuerung. Das BFH-Urteil sei Anfang 1995 durch Veröffentlichungen in der Fachpresse bekannt geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt, den der Senat mit dem ansetze, sei die Klägerin nicht gehalten gewesen, den Umsatz aus der Umwandlung in ihrer Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Anderes gelte für die Zeit danach.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht.

a) Die Klägerin führt zur Begründung aus, in dem Urteil des 6. Senats des FG des Landes Brandenburg 6 K 2631/02 vom sei „in analogem Sachverhalt das Ermessen des Beklagten insgesamt auf null reduziert” worden.

Die Klägerin (gemeint ist wohl: ihre Rechtsvorgängerin), ebenfalls eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks, sei auch hier gemäß der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks in eine GmbH umgewandelt worden. Nach erfolgter Betriebsprüfung seien auch aus der nunmehr festgestellten umsatzsteuerrechtlichen Steuerbarkeit und Steuerpflicht Zinsen festgesetzt worden. Der Antrag auf Erlass der Zinsen sei auch hier ohne Erfolg gewesen. Der 6. Senat des FG des Landes Brandenburg habe der Klage stattgegeben. Die Divergenz zwischen den Entscheidungen der einzelnen Senate des FG des Landes Brandenburg sei im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der durch § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) abzuschöpfende Zinsvorteil werde unterschiedlich beurteilt.

b) Die Klägerin hat damit lediglich dargelegt, zwei Senate desselben FG seien bei der Beurteilung eines Zinsvorteils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Damit wendet sich die Klägerin gegen eine (angeblich) abweichende Würdigung im angefochtenen Urteil, stellt aber keine unvereinbaren abstrakten Rechtssätze aus der (behaupteten) Divergenzentscheidung gegenüber. Damit werden die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 987, unter II. 2. b).

3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Klägerin die von ihr behauptete Divergenz (bereits) deshalb nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, weil sie ihrer Beschwerdebegründung die (behauptete) Divergenzentscheidung des FG des Landes Brandenburg vom 6 K 2631/02 nicht beigefügt hat und dieses Urteil weder in einer Fachzeitschrift noch in juris veröffentlicht ist.

Fundstelle(n):
MAAAB-91022