Offenbare Unbilligkeit der Zerlegung von Gewerbesteuer
Gesetze: GewStG § 28, GewStG § 29, GewStG § 31, GewStG § 33
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen vom Senatsurteil vom I R 16/90 (BFH/NV 1992, 836) abweichenden Rechtssatz zu Grunde gelegt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus dem Maßstab des § 29 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 31 GewStG ergibt, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag nach einem abweichenden Maßstab zu zerlegen. Vielmehr darf dies nur geschehen, wenn die offenbare Unbilligkeit von erheblichem Gewicht ist. Ein besonderer Fall i.S. des § 33 GewStG liegt deshalb nur vor, wenn aufgrund der —atypischen— Umstände des Einzelfalls die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird, die benachteiligenden Auswirkungen einer Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG also von wesentlicher Bedeutung sind (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).
b) Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen, hat aber eine offenbare Unbilligkeit im dargelegten Sinne verneint. Dabei hat es unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Stadt, einen Ausgleich für die durch die Spielhalle verursachten Kosten dadurch erhalte, dass sie am Gewerbesteueraufkommen der X-KG beteiligt werde, die von der X-GmbH nicht nur einen Auslagenersatz oder eine feste Vergütung, sondern nahezu 80 v.H. der Betriebseinnahmen bekomme.
Die Klägerin macht geltend, dies stehe im Widerspruch zum Rechtssatz im Senatsurteil in BFH/NV 1992, 836, nach dem der Umstand, dass eine Gemeinde von einem anderen Unternehmen Gewerbesteuer erhalte, eine Unbilligkeit im Sinne des § 33 GewStG nicht ausschließen könne.
c) Dieser Einwand ist nicht durchgreifend. Der Senat hat zwar in dem dort entschiedenen Fall eine Unbilligkeit bejaht, weil in der Betriebsstätte auf Dauer und ausschließlich Leiharbeitnehmer eingesetzt waren. Ferner hat er es abgelehnt, einen Ausgleich der durch die eingesetzten Arbeitskräfte verursachten gemeindlichen Lasten darin zu sehen, dass die Gemeinde an der vom Verleiher geschuldeten Gewerbesteuer beteiligt werde. Er hat dies aber auch damit begründet, dass es an einem Ausgleich über die Gewerbeertragsteuer deshalb fehle, weil der Verleiher keinen Gewinnaufschlag verlangt habe. Der Streitfall ist überdies insoweit anders gelagert, als hier die KG der GmbH nicht nur Arbeitnehmer stellt, sondern die Spielhalle letztlich betreibt. Ob dann ein besonderer Fall i.S. des § 33 GewStG anzunehmen ist, der einen anderen Zerlegungsmaßstab fordert, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese Umstände zu gewichten, ist Sache des FG.
2. Das FG ist auch nicht von einem Rechtssatz im Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 639) abgewichen. Die Klägerin hat insoweit schon keine divergierenden Rechtssätze der beiden Entscheidungen herausgestellt. Im Übrigen hat das FG ausführlich dargelegt, dass seines Erachtens der Sachverhalt des Streitfalls mit dem dort zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1692 Nr. 9
IAAAB-91006