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Arbeitsrecht; | Kündigung in einer Scheinsozietät
Betreibt ein Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei selbständig, ohne daß die anderen im Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Anwälte auf die tägliche Arbeit und die Personalentscheidungen erkennbar Einfluß nehmen, kann er einem von ihm angestellten Rechtsanwalt für die (Schein-)Sozietät wirksam kündigen, ohne nach § 174 BGB eine Vollmacht der anderen Mitglieder der (Schein-)Sozietät vorzulegen ( im Anschluß an die BAG-Rspr. zur Kündigungsbefugnis aus der Stellung eines Mitarbeiters, z. B. als Leiter der Personalabteilung, Prokurist oder Generalbevollmächtigter; vgl. z. B. BAGE 77, 13, 22 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972).