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Handelsrecht; | Bürgschaft als Handelsgeschäft (§ 344 HGB)
Die Bürgschaftsurkunde ist ein Schuldschein i. S. des § 344 Abs. 2 HGB. Die Vermutung des § 344 Abs. 2 HGB greift nicht ein, wenn der Gläubiger wußte, daß der Bürge den Schuldschein nicht im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet hat. Die Formvorschrift des § 766 Satz 1 BGB findet auf eine Bürgschaft keine Anwendung (§ 350 HGB), wenn diese auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist ().