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FG München 30.05.2006 14 K 4566/03, NWB direkt 31/2006 S. 11

Branntweinsteuer: Steuerschuldner

Wird Alkohol aus einem Mitgliedstaat im Steueraussetzungsverfahren zu einer deutschen Ausgangszollstelle befördert und dort unter Vorlage falscher Papiere in ein Drittland ausgeführt, ist die deutsche Zollverwaltung für die Erhebung der dadurch entstandenen Branntweinsteuer zuständig. Der Spediteur, den der Versender mit der Ausfuhr beauftragt, ist insoweit dessen Erfüllungsgehilfe i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 3 AO. Wenn dieser eine Steuerhinterziehung begeht, hat der Versender deshalb keine Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO.

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