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FG Müchen 09.05.2006 13 K 4451/01, NWB direkt 31/2006 S. 3

Keine Saldierung der Steuerverkürzung gegen zu hohe Steuerfestsetzung gegenüber Dritten

Eine den §§ 235 bzw. 237 AO entsprechende Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. Hinterziehungszinsen ist nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil die vom Steuerpflichtigen nicht erklärten Einkünfte, deren Besteuerung im Rechtsbehelfsverfahren streitig war, zum überwiegenden Teil unzutreffend von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und die insoweit unzutreffend zu hoch festgesetzten Steuern bezahlt wurden. Entscheidend für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist allein, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Eine Saldierung gegen zu hohe Steuerfestsetzungen bei dem Dritten kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht in Betracht, da es sich um verschiedene St...

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