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BGH 18.07.2006 X ZR 142/05, NWB 31/2006 S. 253

Reiserecht | Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters

Reiseveranstalter müssen prüfen, ob Vertragshotels und deren Einrichtungen einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Verletzen sie diese Verkehrssicherungspflichten, können sie sich gegenüber den Reisenden schadensersatzpflichtig machen. Zu den Hoteleinrichtungen gehören alle Gegenstände, die aus Sicht der Reisenden vom Leistungsangebot des Reiseveranstalters erfasst werden; dies gilt auch dann, wenn Anlagen in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt sind und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangt. Der BGH hatte im Streitfall den Familienmitgliedern eines aufgrund eines ungesicherten Absaugrohrs an einer Wasserrutsche ertrunkenen Kindes ein Schmerzensgeld von jeweils 20 000 € zugesprochen (

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