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FinMin NRW 13.07.2006 S 7368 - 9 - V A 4, NWB 31/2006 S. 250

Umsatzsteuer | Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Durch Art. 2 Buchst. a des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. (BGBl 2006 I S. 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von 125 000 € auf 250 000 € angehoben worden. Die Änderung ist am in Kraft getreten. Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2005 weniger als 125 000 € betragen hat, können auch im laufenden Kalenderjahr 2006 zur Istversteuerung ab dem 1. 1. bis zum wechseln. Davon abweichend kann allein für den Besteuerungszeitraum 2006 aufgrund der Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsart möglich sein. Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR mit Wirkung v. genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr 2005 mehr als 125 000 €, aber nicht mehr als 250 000 € betragen hat. Anträge, mit d...

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