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StuB Nr. 14 vom Seite 559

Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom (BGBl I S. 1095) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kfz-Nutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Zulässige Anwendung der 1 %-Regelung

a. Umfang der betrieblichen Nutzung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines KFZ mit 1 % des inländischen Listenpreises zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kfz werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kfz auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Stpfl. (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

b. Nachweis der betrieblichen Nutzung

D...

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