BFH Urteil v. - VI R 61/02 BStBl 2006 II S. 782

Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten

Leitsatz

1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veranlassungszusammenhang sein.

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Instanzenzug: (EFG 2002, 1512) (Verfahrensverlauf), ,

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer an einem Gymnasium. Er unterrichtet die Fächer Sport und Biologie. Außerdem leitet er die Wintersport Arbeitsgemeinschaft der Schule und organisiert und betreut Klassenfahrten mit Wintersportinhalten.

Im Streitjahr 1997 nahm der Kläger an einem Lehrerfortbildungskurs „Snowboardfahren im Schulsport” teil. Der Kurs wurde vom Deutschen Skilehrerverband, Landesverband Niedersachsen e.V., in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik (NLI) durchgeführt. Die Veranstaltung, an der ausschließlich Sportlehrkräfte im Niedersächsischen Schuldienst teilnahmen, fand in den Herbstferien in der Zeit vom 18. bis zum in Österreich statt.

Der Fortbildungskurs wandte sich an Lehrer aller Schulformen und –stufen, die bisher wenig oder noch keine Erfahrungen mit dem Snowboardfahren gesammelt hatten, aber bereits relativ sicher mit dem alpinen Skilauf vertraut waren. Der Kurs sollte dazu dienen, Sportlehrkräfte zu qualifizieren, um das einschlägige Erfahrungs- und Lernfeld im Rahmen des Schulsports so umfassend wie möglich anbieten zu können. Ziel der Veranstaltung war der Erwerb der technischen Grundfertigkeiten mit dem Snowboard im Rahmen alpiner Schulskikurse. Dazu wurden praktische Übungen durchgeführt, wie richtiges Fallen/Stürzen und Aufstehen, Bewegung in der Ebene, Gewöhnungsübungen und Gleichgewichtsentwicklung mit dem Snowboard, Seitrutschen, Schrägfahren, Fahren in der Falllinie und Grundformen verschiedener Schwungformen. Die theoretischen Kursinhalte umfassten unter anderem Snowboardausbildung mit Schülergruppen, Verhalten auf der Piste mit Schülergruppen, Sicherheitsaspekte und rechtliche Rahmenbedingungen. Der Kurs fand in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Am letzten Kurstag erfolgte eine Überprüfung der erlernten Techniken. Eine Bescheinigung hierüber wurde nicht erteilt.

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Fortbildungskurs in Höhe von insgesamt 1 134 DM, die sich aus der Kursgebühr von 730 DM, der Miete für ein Snowboard von 140 DM und den Kosten der Bahnfahrt von 264 DM zusammensetzten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) erkannte die Aufwendungen —auch im Einspruchsverfahren— nicht als Werbungskosten an.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1512 veröffentlichten Gründen in dem hier interessierenden Streitpunkt statt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) notwendigen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen zum Erwerb einer Lizenz als Schulskileiter seien grundsätzlich auch auf eine Lehrerfortbildung im Snowboardfahren anzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese Kriterien unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Snowboardkurs als Ergänzungskurs für erfahrene alpine Skiläufer konzipiert gewesen sei, erfüllt. Der Kläger erteile einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung, die durch einen hierfür anerkannten Verband in Zusammenarbeit mit dem NLI durchgeführt worden sei, sei gleichartig (homogen) gewesen. Es habe sich um eine dienstliche Veranstaltung zur Qualifizierung der teilnehmenden Lehrkräfte gehandelt. Die Bezirksregierung habe den Teilnahmeantrag des Klägers genehmigt. Nach der Bescheinigung der Schule habe die Teilnahme des Klägers den von ihm geleiteten, schulischen Wintersportangeboten gedient. Die Veranstaltung sei lehrgangsmäßig straff organisiert gewesen. Das formale Erfordernis der Ausstellung eines Zertifikats sei im vorliegenden Fall zwar nicht erfüllt. Die Befähigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Wintersportreisen habe in dem hier zu beurteilenden Ergänzungskurs aber nicht vermittelt werden sollen und habe daher auch nicht bescheinigt werden können. Ein formales Erfordernis könne für die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen zudem nicht ausschlaggebend sein, wenn —wie im Streitfall— sichergestellt sei, dass der Kurs inhaltlich die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Lehrer erweitere.Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greife nicht ein, da die Förderung des Berufs derartig überwiege, dass der Nutzen für die private Lebensführung ganz in den Hintergrund trete. Der Kläger habe an dem Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Schüler teilgenommen. Denn für eine erfolgreiche Leitung der Wintersport Arbeitsgemeinschaft habe er die Fähigkeit benötigt, auch zeitgemäße Wintersportarten im Unterricht vermitteln zu können.

Das Urteil des FG wurde dem FA am zugestellt. Das FA legte am die vom FG zugelassene Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die an den BFH adressierte Revisionsschrift vom sei von dem zuständigen Mitarbeiter der Rechtsbehelfsstelle, der mit allen dort anfallenden Aufgaben vertraut sei und auch den Entwurf der Revisionsschrift gefertigt habe, versehentlich in einen mit der Anschrift des FG beschrifteten Briefumschlag eingelegt worden. Am habe das FA diese Unterlagen vom FG kommentarlos zurück erhalten. In der Sache rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

II.

1. Die Revision des FA ist zulässig. Das FA hat zwar die Frist zur Revisionseinlegung versäumt; ihm ist jedoch gemäß § 121 i.V.m. § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das FG hat die Revision in dem angefochtenen Urteil zugelassen. Sie war deshalb nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Revision des FA gegen das am zugestellte Urteil ging beim BFH aber erst am und damit verspätet ein. Dem FA ist allerdings gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn es war ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO einzuhalten. Das FA hat glaubhaft gemacht, dass der zuständige Bedienstete der Rechtsbehelfsstelle die mit der Adresse des BFH versehene Revisionsschrift irrtümlich in einen Briefumschlag eingelegt hatte, der mit der Anschrift des FG beschriftet war. Bei dem betreffenden Bediensteten des FA handelte es sich weder um dessen gesetzlichen Vertreter noch um einen Mitarbeiter, der hinsichtlich des konkreten Vorgangs der Revisionseinlegung bevollmächtigt war, das FA zu vertreten. Dementsprechend ist dem FA ein etwaiges Verschulden dieses Bediensteten nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand anzurechnen (vgl. , BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, m.w.N.). Bei der Einkuvertierung der Revisionsschrift und der Beschriftung des Briefumschlags handelte es sich um einfache mechanische Tätigkeiten, bei denen sich der Vorsteher des FA auf den geschulten und im Übrigen zuverlässigen Bediensteten der Rechtsbehelfsstelle verlassen durfte (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz. 20 „Büroorganisation”).

2. Die Revision des FA ist jedoch unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an dem Snowboardkurs zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

a) Bildungsaufwendungen können nach der Rechtsprechung des BFH Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind (, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom VI R 7/01, BFH/NV 2004, 174, und vom VI R 1/03, BFH/NV 2004, 483). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, und vom VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, jeweils m.w.N.).

aa) Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579, m.w.N. in Bezug auf die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Sprachkurs).

bb) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der —wie im Streitfall— nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (, BFH/NV 2006, 730; und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934). Der vollständige Abzug dieser Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. hierzu , BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, und vom VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und in BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).

cc) Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91) Umstände genannt, unter denen Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz bei Lehrern als Werbungskosten anerkannt werden können. Danach setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass der betreffende Lehrer tatsächlich Sportunterricht erteilt hat oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft geleitet hat, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist, dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist, dass Sonderurlaub erteilt oder das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist, dass der Lehrgang darauf abzielt, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern beim Skilaufen betreffen, dass Programm und Durchführung des Lehrgangs durch eine straffe Organisation gekennzeichnet sind, die tatsächliche Teilnahme des Betreffenden feststeht, der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden. Im Übrigen hat es der BFH als schädlich angesehen, wenn der Teilnehmer bei Antritt des Kurses das Skifahren noch nicht beherrscht (vgl. auch , BFH/NV 1991, 315; vom VI R 103/86, BFH/NV 1991, 596; vom VI R 93/87, BFH/NV 1991, 815; vom VI R 161/88, BFH/NV 1993, 93, und vom VI R 61/91, BFH/NV 1993, 416).

Soweit dieser Rechtsprechung zu entnehmen sein sollte, dass Aufwendungen eines Lehrers für einen Ski- oder Snowboardkurs nur dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Ob die Teilnahme an einem Lehrgang im Einzelfall beruflich oder privat veranlasst ist, kann zwar nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden. Dies rechtfertigt es, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung heranzuziehen. Als derartige Indizien haben die von der Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs herangezogenen Umstände auch weiterhin ihre Berechtigung. Ein einzelnes Indizmerkmal darf indessen dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung herangezogen werden, wenn schon aus anderen Indizmerkmalen mit hinreichender Sicherheit ein bestimmter Veranlassungszusammenhang festgestellt werden kann (vgl. auch , BStBl II 1996, 34). Dann darf z.B. auch das Erfordernis, dass der Teilnehmer bei Antritt des Kurses das Skifahren schon beherrscht oder dass der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird, nicht zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden, bei dessen Nichtvorliegen schon für sich genommen der Werbungskostenabzug ausscheidet.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sowohl die Kosten für den Snowboardkurs als auch die Reisekosten zu Recht als Werbungskosten anerkannt. Die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG (vgl. , BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; und , BFH/NV 2004, 1406). Die Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Davon ist hier auszugehen.

Das FG ist aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an dem Snowboardkurs und der Berufstätigkeit bestand. Es ist zum einen davon ausgegangen, dass der Kläger einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht erteilte, der Lehrgang nach dem Kursinhalt darauf ausgerichtet war, den Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schulklassen beim Snowboardfahren dienten. Es hat ferner in vertretbarer Weise in seine Würdigung einbezogen, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung, an der nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst teilnahmen, homogen war, der Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband war und die Veranstaltung lehrgangsmäßig straff organisiert war. Das FG konnte sich auch davon überzeugen, dass der Kläger an dem gesamten Programm des Lehrgangs teilgenommen und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet hat. Bei dieser Sachlage brauchte das FG dem Umstand, dass über die Überprüfung der in dem Kurs erlernten Techniken kein Zertifikat ausgestellt wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beizumessen.

c) Einem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten steht § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ebenfalls nicht entgegen. Die aus beruflichen Gründen entstandenen Kosten stellen nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung dar, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das FG hat —ebenfalls bindend— festgestellt, dass bei der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang die Förderung des Berufs derartig überwog, dass der Nutzen für die private Lebensführung ganz in den Hintergrund trat. Es hat hierzu ausgeführt, der ganztägig in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführte Kurs habe dem Kläger kaum Zeit für Erholung gelassen. Diese Würdigung begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Das FG hat angenommen, der Kläger habe den Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Schüler besucht, da er für die erfolgreiche Leitung der Wintersport Arbeitsgemeinschaft die Fähigkeit benötigt habe, auch zeitgemäße Wintersportarten im Unterricht vermitteln zu können. Auch diese Würdigung des FG hat revisionsrechtlich Bestand, sie ist möglich (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, und vom IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, jeweils m.w.N.).

Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 782
BB 2006 S. 1730 Nr. 32
BFH/NV 2006 S. 1751 Nr. 9
BStBl II 2006 S. 782 Nr. 18
DB 2006 S. 1768 Nr. 33
DStRE 2006 S. 1045 Nr. 17
DStZ 2006 S. 569 Nr. 17
EStB 2006 S. 324 Nr. 9
FR 2006 S. 936 Nr. 20
HFR 2006 S. 982 Nr. 10
INF 2006 S. 645 Nr. 17
KÖSDI 2006 S. 15228 Nr. 9
KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11
NJW 2006 S. 2879 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2006 S. 2561
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3624
SJ 2006 S. 5 Nr. 18
StB 2006 S. 321 Nr. 9
StBW 2006 S. 4 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2006 S. 601
AAAAB-90537