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FG Saarland 12.10.2000 1 V 278/00
Abgabenordnung; | keine inhaltliche Unbestimmtheit von Steuerbescheiden bei nur unrichtiger Schreibweise (§ 157 AO)
Lässt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden, er ist gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig. Allerdings sind Formalismus und Wortklauberei unangebracht. Entscheidend ist, ob der Schuldner sich sicher identifizieren lässt. Dies ist ohne weiteres möglich, wenn eine ABo GmbH im Steuerbescheid als ABe GmbH bezeichnet wird ().