EnergieStG § 67

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

§ 67 Übergangsvorschriften [1]

(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am geltenden Fassung bis zum fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 67 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .