EnergieStG § 56

Kapitel 5: Steuerentlastung

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr [1]

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

  1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

  2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

  3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom (BGBl I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. 3Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

  1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,

  2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2

    a)

    bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR,

    b)

    vom 1. Januar 2019 bis zum 16,77 EUR,

    c)

    vom 1. Januar 2020 bis zum 20,17 EUR,

    d)

    vom 1. Januar 2021 bis zum 23,56 EUR,

    e)

    vom 1. Januar 2022 bis zum 27,00 EUR,

    für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a

    f)

    ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,

  3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1

    1. bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR,

    2. vom 1. Januar 2024 bis zum 1,32 EUR,

    3. vom 1. Januar 2025 bis zum 1,64 EUR,

    4. vom 1. Januar 2026 bis zum 1,97 EUR,

    5. ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR.

    2Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) 1Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 56 Abs. 1 und 2 i. d. F., Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3299) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .