EnergieStG § 53

Kapitel 5: Steuerentlastung

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung [1]

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die

  1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

  2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,

soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. 2Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) 1Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. 2Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. 3Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:

  1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,

  2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

  3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.

4Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. 2Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4) 1Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. 2Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 53 Überschrift und Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3299) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2436) mit Wirkung v. .