EnergieStG § 43

Kapitel 4: Bestimmungen für Erdgas

§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) 1Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. 2Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.

(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig.

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