EnergieStG § 34

Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle

§ 34 Verbringen in das Steuergebiet [1]

1Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .