EnergieStG § 22

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 3: Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen [1]

§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand [2]

(1) 1Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. 2Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.

(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig. 5Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 22 Überschrift und Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 282) mit Wirkung v. .