EnergieStG § 2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Steuertarif [1]

(1) Die Steuer beträgt

  1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur

    1. mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

    2. mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 EUR,

  2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,

  3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,

  4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur

    1. mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

    2. mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg470,40 EUR,

  5. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR,

  6. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,

  7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,

  8. für 1 000 kg Flüssiggase

    1. unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR,

    2. andere 1 217,00 EUR,

  9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR,

  10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

  1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe

    1. bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,

    2. vom bis zum 18,38 EUR,

    3. vom bis zum 22,85 EUR,

    4. vom bis zum 27,33 EUR;

  2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen

    1. bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR.

    2. vom bis zum 226,06 EUR,

    3. vom bis zum 271,79 EUR,

    4. vom bis zum 317,53 EUR,

    5. vom bis zum 363,94 EUR.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

  1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur

    1. mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg76,35 EUR,

    2. mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg61,35 EUR,

  2. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR,

  3. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR,

  4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,

  5. für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,

wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. 2Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) 1Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. 2Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. 3Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. 4Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. 5Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. 6Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. 7Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) und (7) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 1 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 888) mit Wirkung v. ; Abs. 2, 4 und 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3299) mit Wirkung v. ; Abs. 6 und 7 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. .