EnergieStG § 17

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 2: Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern [2]

(1) 1Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie

  1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,

  2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.

2Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 17 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .