EnergieStG § 16

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 2: Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken [2]

(1) 1Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. 2Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

  1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und

  2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.

(2) 1Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. 2Steuerschuldner ist die Privatperson.

(3) 1Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. .