EnergieStG § 15b

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 2: Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 15b Zertifizierte Versender [2]

(1) 1Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

liefern dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

  2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,

  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und

  3. einen bestimmten Zeitraum.

4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. 5Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 15b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .