EnergieStG § 11

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1: Steueraussetzung

§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten [1]

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    1. in Steuerlager,

    2. in Betriebe von registrierten Empfängern,

    3. zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

    in anderen Mitgliedstaaten;

  2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

    1. in Steuerlager,

    2. in Betriebe von registrierten Empfängern,

    3. zu Begünstigten (§ 9c)

    im Steuergebiet;

  3. durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. 3Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

  1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,

  2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder

  3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 11 Überschrift und Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung vom ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 282) mit Wirkung v. .