Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Öffentlicher Dienst; | kein Anspruch auf Verheiratetenzuschlag bei gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft
Die Bestimmung des § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT ist, soweit sie den Ortszuschlag nach Stufe 2 nur für verheiratete Angestellte vorsieht und damit den Partner einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft als Unverheirateten von dieser Leistung ausschließt, mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Beschränkung der Leistung auf verheiratete Angehörige im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) auf einem sachlichen Grund beruht. Der Betroffene wird auch nicht wegen seines Geschlechts diskriminiert, da die Tarifnorm nach ihrem eindeutigen Wortlaut männliche und weibliche Angestellte gleichermaßen von der Leistung ausschließt, wenn diese unverheiratet sind, also nicht nach dem Geschlecht unterscheidet (