BFH Urteil v. - VIII R 102/03

Verstirbt der persönlich klagebefugte Gesellschafter, geht die Klagebefugnis auf den Erben über; zum Umfang transmortaler Vollmachten

Gesetze: FGO § 48 ZPO § 86

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. AX war als Kommanditist an der X-KG (KG) beteiligt. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte der hälftige Miteigentumsanteil an einem bebauten Gewerbegrundstück. Da die KG das Grundstück nicht mehr benötigte, brachte AX im Jahr 1993 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu Buchwerten in eine zu diesem Zweck gegründete GmbH & Co. GbR mbH ein, an der er neben der GmbH als einziger Gesellschafter beteiligt war. Die Haftung des AX sollte in dieser Gesellschaft auf den Betrag seiner Einlage begrenzt sein. Die Gesellschaft wurde am durch das Ausscheiden der GmbH beendet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) änderte im November 2002 den Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 1993 gemäß § 174 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgehend davon, dass die GmbH & Co. GbR mbH keine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen sei und berücksichtigte wegen Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen erstmals einen Entnahmegewinn (vgl. , BStBl I 2001, 614). Dagegen legte die KG Einspruch ein. Das FA zog AX zum Einspruchsverfahren der KG hinzu und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.

AX ist am verstorben und aufgrund testamentarischer Erbfolge allein von seinem Sohn BX beerbt worden. Zugunsten seiner Ehefrau —der Revisionsklägerin— hatte der Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach die Revisionsklägerin das gesamte Privatvermögen erhalten sollte. AX hatte der Revisionsklägerin eine über seinen Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt.

Am haben die Prozessbevollmächtigten im Namen des AX Klage erhoben und anschließend mitgeteilt, sie hätten vom Tod des AX im Zeitpunkt der Klageerhebung nichts gewusst. Die Prozessvollmacht und den Klageauftrag habe ihnen die Revisionsklägerin aufgrund ihrer Generalvollmacht erteilt. Die Prozessvollmacht ist datiert auf den . Alle Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Revisionsklägerin den Prozess als Rechtsnachfolgerin des AX im eigenen Namen fortführe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision rügt die Revisionsklägerin die Verletzung von Bundesrecht (§ 174 Abs. 3, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977).

Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Vorentscheidung den geänderten Bescheid für 1993 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom , zuletzt geändert durch Bescheid vom , aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Das FG hat angenommen, dass die Revisionsklägerin den Prozess im eigenen Namen führe, nachdem AX bereits vor Klageerhebung verstorben war. Das Urteil ist deshalb gegen die Revisionsklägerin ergangen. Das war so nicht zutreffend.

a) Die Klage ist wirksam erhoben worden. Zwar war die in der Klageschrift als Kläger bezeichnete Person im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits gestorben und konnte keine Klage erheben. AX hatte jedoch noch zu Lebzeiten, nämlich am , vertreten durch die Revisionsklägerin, zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt. Die Prozessvollmacht ist über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam; sie berechtigt nicht nur zur Fortführung des einmal begonnenen Prozesses, sondern auch zur Klageerhebung, wenn die Prozessfähigkeit vor der Klageerhebung entfallen ist (§ 86 der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 155 der FinanzgerichtsordnungFGO—; , BGHZ 121, 263). Die Klage gilt in diesem Fall als für den beteiligten- und prozessfähigen Erben erhoben; nur dieser ist Kläger. Diese Grundsätze gelten ebenso für den Steuerprozess (vgl. , BFH/NV 2004, 1537).

Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn der Klageauftrag erst nach dem Tod des AX erteilt worden sein sollte. Die Revisionsklägerin war aufgrund der ihr am erteilten Generalvollmacht berechtigt, für AX Klage zu erheben. Die Generalvollmacht war ebenfalls über den Tod hinaus wirksam. Aufgrund dieser (transmortalen) Vollmacht war die Revisionsklägerin berechtigt, den Erben zu vertreten (vgl. MünchKomm BGB/Schramm, 4. Aufl., § 168 Rdnr. 30). Dass der Erbe die Vollmacht rechtzeitig widerrufen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

b) Der Erbe ist auch prozessführungsbefugt. Im Streitfall hätte der Erblasser die Klage in seiner Eigenschaft als gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich betroffener Gesellschafter einer Personengesellschaft erhoben. Streitig ist die Entnahme von Sonderbetriebsvermögen und die Zurechnung eines entsprechenden Gewinns beim Erblasser. Verstirbt der persönlich klagebefugte Gesellschafter, geht die Klagebefugnis auf den oder die Erben über (vgl. , juris). War die Klage bereits anhängig, wird das Verfahren ggf. nach Unterbrechung (§ 240 ZPO) mit den Erben fortgesetzt; andernfalls können der oder die Erben selbst Klage erheben.

c) Für den Streitfall ergibt sich daraus, dass die Klage mit Wirkung für und gegen BX erhoben worden ist. BX ist Kläger, denn er hat AX aufgrund testamentarischer Erbfolge allein beerbt. Zwar ist das Miteigentum an dem betroffenen Grundstück im Wege des Vermächtnisses auf die Revisionsklägerin übergegangen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch materiell-rechtlich treffen die Folgen aus der Zurechnung eines Entnahmegewinns beim Erblasser den Erben und nicht den Grundstückseigentümer. Der Wirksamkeit der Klageerhebung steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene AX als Kläger benannt worden ist. Mit Rücksicht darauf, dass es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen des Prozessvertreters gehandelt hat, ist die Klageschrift dahin auszulegen, dass die Klage im Namen des Alleinerben (BX) erhoben wurde (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 121, 263; , BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; zur sog. berichtigenden Parteibezeichnung s. , BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).

2. Die Beteiligten und das FG sind demgegenüber irrig davon ausgegangen, dass die Revisionsklägerin den Prozess führe. Das Urteil ist folglich gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Person ergangen.

a) Die Revision ist zulässig. Die Revisionsklägerin ist durch das mit der Revision angegriffene Urteil zumindest materiell beschwert, weil gegen sie ein Urteil nicht hätte ergehen dürfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz. 13, m.w.N.).

b) Die Revision ist auch begründet. Das Urteil verstößt gegen § 57 Nr. 1 FGO. Darin liegt ein Verfahrensfehler, den der BFH auch ohne Rüge von Amts wegen beachten muss (vgl. , BFHE 121, 302, BStBl II 1977, 481, und vom VIII R 16/90, BFH/NV 1992, 223; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 126 Rz. 75). An der im Urteil vom VIII R 203/81 (BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318) geäußerten Auffassung, dass eine Verletzung materiellen Rechts vorliege, hält der Senat nicht mehr fest.

c) Das Urteil ist ersatzlos aufzuheben. Zwar sieht § 126 FGO die Aufhebung des angefochtenen Urteils ohne Zurückverweisung nicht ausdrücklich vor. Ist das „Urteil” jedoch gegen eine nicht am Verfahren beteiligte Person ergangen, dient seine Aufhebung lediglich der Klarstellung (im Ergebnis ebenso: BFH-Urteile in BFHE 121, 302, BStBl II 1977, 481; vom II R 190/78, juris; in BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318; vgl. auch , 4 PKH 2/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 190 zu § 133 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung).

d) Das FG hat den durch die Klage des BX begründeten Prozess nunmehr aufzunehmen und einer Entscheidung zuzuführen. Vorsorglich weist der Senat für dieses Verfahren darauf hin, dass der Einzelrichterbeschluss vom außerhalb des Verfahrens ergangen und deshalb unwirksam ist. Außerdem wird das FG die Beiladung der KG zu erwägen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1671 Nr. 9
JAAAB-90226