BFH Beschluss v. - VIII B 148/05

Verfahrensrüge wegen unterlassener Zeugenvernehmung

Gesetze: FGO § 76

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die fehlerhafte Interpretation der schriftlichen Aussage des Zeugen W sowie die fehlerhafte Würdigung des Umstands der zinslosen Aufbewahrung des streitigen Geldbetrages im Safe von 1981 bis 1997 bzw. 1998 durch das Finanzgericht (FG) wendet, richtet sich dies gegen die Beweiswürdigung des FG. Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision aber nicht gehört werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; vom XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).

Mit der Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) macht der Kläger einen Rechtsanwendungsfehler des FG geltend, der die Revisionszulassung nicht begründen kann (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1040). Auch greifbare Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung (vgl. , BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) ist nicht schlüssig dargetan.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens der beantragten Vernehmung des Zeugen W (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen darlegt. Zu benennen sind ferner die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die Schriftsätze, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme. Außerdem ist darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der sachlich rechtlichen Auffassung des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht vor diesem gerügt werden konnte (, BFH/NV 1997, 777, unter 2.c der Gründe, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Insbesondere ist dem Protokoll über die öffentliche Verhandlung vom ein Beweisthema nicht zu entnehmen. Im Übrigen wäre ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht vom Gericht zu laden, sondern von demjenigen, der ihn benannt hat, in der mündlichen Verhandlung zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 205/02, BFH/NV 2004, 964; vom I B 49/98, BFH/NV 2000, 452; vom V B 176/99, BFH/NV 2000, 1370; Senatsbeschluss vom VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954).

Fundstelle(n):
PAAAB-90224