Wird Alkohol aus einem Mitgliedstaat im Steueraussetzungsverfahren zu einer deutschen Ausgangszollstelle befördert und dort
unter Vorlage falscher Papiere in ein Drittland ausgeführt, ist die deutsche Zollverwaltung für die Erhebung der dadurch entstandenen
Branntweinsteuer zuständig.
Der Spediteur, den der Versender mit der Ausfuhr beauftragt, ist insoweit dessen Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 169 Abs. 2 S.
3 AO. Wenn dieser eine Steuerhinterziehung begeht, hat der Versender deshalb keine Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs.
2 S. 3 AO.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 953 KAAAB-90094
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