DBA Kirgisische Republik Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt [1]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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NAAAB-90041

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 2 und 3 des Protokolls.