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BGH 21.12.2000 VII ZR 192/98

Architektenrecht; | Wirksamkeit eines Architektenvertrages ohne Rechnungsstellung

Die Vereinbarung mit dem Auftraggeber, dass das Architektenhonorar schwarz, d. h. ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle, führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, dass die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss. Nach der Rechtsprechung des ) ist ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist. Der Hauptzweck eines Architektenvertrages ist i. d. R. nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Errichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stelle...

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