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BFH 18.12.1996 III R 207/94

Einkommensteuer; | auf die Ausbildung anrechenbare Zeiten zwischen dem Grundwehrdienst und dem Ausbildungsbeginn (§ 33a EStG)

Tritt ein Kind des Stpfl. nach Beendigung seiner Schulausbildung den Wehrdienst an und setzt es seine Berufsausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes nicht unmittelbar, sondern erst einige Zeit danach fort, so ist in der Regel auch für eine zwischen Wehrdienst und weitere Berufsausbildung tretende kurze Übergangszeit ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren (). Zeiten, die für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags als Ausbildungszeit anrechenbar sein können, sind z. B. unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten; Zeiten zwischen zwei innerlich zusammenhängenden, aufeinander aufbauenden Ausbildungen wie etwa zwischen Schulausbildung und einem Studium, einer Lehre oder einer sonstigen alsbald nachfolgenden und die schulische Allgemeinbildung berufsbezog...

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