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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 293/04

Gesetze: GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2,AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2

Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Grunderwerbsteuer; Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis; sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG

Leitsatz

1. Bedingung für die Anwendung von § 16 GrEStG ist ein wirksamer Erwerbsvorgang.

2. Wurde ein Grundstückskaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so ist der Eintritt der Bedingung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Vielmehr ist im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen Anwendungsfall der Nr. 1 oder der Nr. 2 handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1541 Nr. 24
UVR 2006 S. 295 Nr. 10
IAAAB-89682

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 03.05.2006 - 3 K 293/04

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