1. Eine privat organisierte Reise nach Weimar mit Besuch der Wirkstätten Goethes und Schillers führt auch bei einem Deutschlehrer
nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
2. Eine der Allgemeinheit angebotene Pauschalreise nach Rom führt – auch wenn sie eine Heiligsprechung als Programmpunkt enthält
– bei einem Religionspädagogen nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
Fundstelle(n): DAAAB-89675
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